KVR
Regel 6Sichere Geschwindigkeit
Zur Bestimmung der sicheren Geschwindigkeit müssen unter anderem folgende Umstände berücksichtigt werden:
- a)
- Von allen Fahrzeugen:
- i)
- die Sichtverhältnisse;
- ii)
- die Verkehrsdichte einschließlich Ansammlungen von Fischerei- oder sonstigen Fahrzeugen;
- iii)
- die Manövrierfähigkeit des Fahrzeugs unter besonderer Berücksichtigung der Stoppstrecke und der Dreheigenschaften unter den gegebenen Bedingungen;
- iv)
- bei Nacht eine Hintergrundhelligkeit, z.B. durch Lichter an Land oder eine Rückstrahlung der eigenen Lichter;
- v)
- die Wind-, Seegangs- und Strömungsverhältnisse sowie die Nähe von Schiffahrtsgefahren;
- vi)
- der Tiefgang im Verhältnis zur vorhandenen Wassertiefe.
- b)
- Zusätzlich von Fahrzeugen mit betriebsfähigem Radar:
- i)
- die Eigenschaften, die Wirksamkeit und die Leistungsgrenzen der Radaranlagen;
- ii)
- jede Einschränkung, die sich aus dem eingeschalteten Entfernungsbereich des Radars ergibt;
- iii)
- der Einfluß von Seegang, Wetter und anderen Störquellen auf die Radaranzeige;
- iv)
- die Möglichkeit, daß kleine Fahrzeuge, Eis und andere schwimmende Gegenstände durch Radar nicht innerhalb einer ausreichenden Entfernung geortet werden;
- v)
- die Anzahl, die Lage und die Bewegung der vom Radar georteten Fahrzeuge;
- vi)
- die genauere Feststellung der Sichtweite, die der Gebrauch des Radars durch Entfernungsmessung in der Nähe von Fahrzeugen oder anderen Gegenständen ermöglicht.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 7.12.2021 I 5188
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR008160977
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 930f5ffe0494b6868f82da40eac8aeb0c6e2f97666f5075e5aa7bca708d9b2c0