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KVR

Regel 5Ausguck

Internationale Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (Anlage zu § 1 der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See)

Jedes Fahrzeug muß jederzeit durch Sehen und Hören sowie durch jedes andere verfügbare Mittel, das den gegebenen Umständen und Bedingungen entspricht, gehörigen Ausguck halten, der einen vollständigen Überblick über die Lage und die Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes gibt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 7.12.2021 I 5188

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR008160977

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 930f5ffe0494b6868f82da40eac8aeb0c6e2f97666f5075e5aa7bca708d9b2c0

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