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SeeSpbootV

§ 7Vermietung

Verordnung über die Inbetriebnahme von Sportbooten und Wassermotorrädern sowie deren Vermietung und gewerbsmäßige Nutzung im Küstenbereich

Ein Sportboot oder Wassermotorrad darf nur vermietet werden, wenn es
1.
die vorgeschriebenen Kennzeichnungen und Kennzeichen besitzt,
2.
ein von der Zulassungsbehörde für dieses Sportboot oder Wassermotorrad ausgestelltes Bootszeugnis nach dem Muster der Anlage 1 besitzt,
3.
die in dem Bootszeugnis nach Nummer 2 festgelegten Bedingungen und Auflagen erfüllt und
4.
die in dem Bootszeugnis nach Nummer 2 vorgeschriebene Ausrüstung an Bord hat.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 25.3.2025 I Nr. 100

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR345710002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0cb96e5be6511e4fb6280d1e66b8804eb82a3a7c159ccdd9cc84171587edc57b

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