SeeSpbootV
§ 7Vermietung
- 1.
- die vorgeschriebenen Kennzeichnungen und Kennzeichen besitzt,
- 2.
- ein von der Zulassungsbehörde für dieses Sportboot oder Wassermotorrad ausgestelltes Bootszeugnis nach dem Muster der Anlage 1 besitzt,
- 3.
- die in dem Bootszeugnis nach Nummer 2 festgelegten Bedingungen und Auflagen erfüllt und
- 4.
- die in dem Bootszeugnis nach Nummer 2 vorgeschriebene Ausrüstung an Bord hat.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 25.3.2025 I Nr. 100
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR345710002
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0cb96e5be6511e4fb6280d1e66b8804eb82a3a7c159ccdd9cc84171587edc57b