(1) Der Unternehmer hat die Betriebsstätte, an der er Sportboote oder Wassermotorräder zur Vermietung anbieten will, so rechtzeitig vor der Inbetriebnahme oder der Wiederaufnahme des Betriebes vor Beginn der Saison der Zulassungsbehörde anzuzeigen, dass eine Besichtigung vor der Eröffnung oder der Wiederaufnahme des Betriebes möglich ist. Die Beauftragten der Zulassungsbehörde sind berechtigt, die Betriebsstätte des Unternehmers während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeit zur Vornahme von Prüfungen zu betreten. Der Unternehmer oder sein bevollmächtigter Vertreter hat den Beauftragten der Zulassungsbehörde auf Verlangen das Betreten der Betriebsstätte und die Besichtigung der Sportboote oder Wassermotorräder zu gestatten, die benötigten Arbeitskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen sowie Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.
(2) Wer als Unternehmer ohne Betriebsstätte ein großes Sportboot vermietet, hat der Zulassungsbehörde vor Aufnahme des Betriebes seine Anschrift und den Liegeplatz des Sportbootes mit der Angabe des Hafens, der Brücke und der Nummer des Liegeplatzes anzuzeigen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 25.3.2025 I Nr. 100
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