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SeeSpbootV

§ 5Bootszeugnis

Verordnung über die Inbetriebnahme von Sportbooten und Wassermotorrädern sowie deren Vermietung und gewerbsmäßige Nutzung im Küstenbereich

(1) Das Bootszeugnis (Anlage 1) wird auf Antrag des Unternehmers erteilt. Es wird auf die Dauer von zwei Jahren, bei Werftneubauten auf die Dauer von drei Jahren, befristet; eine anschließende Verlängerung um jeweils zwei Jahre ist nach vorheriger Untersuchung möglich.
(2) Das Bootszeugnis kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden.
(3) Das Bootszeugnis kann durch ein gültiges Sicherheitszeugnis nach § 14 ersetzt werden.
(4) Die Erteilung des Bootszeugnisses ist zu widerrufen, wenn
1.
das Wasserfahrzeug seine Eigenschaft als Sportboot im Sinne dieser Verordnung verliert oder wesentliche Ausrüstungsgegenstände funktionsuntüchtig oder nicht mehr vorhanden sind oder
2.
das Sportboot mit Gestellung eines Bootsführers oder einer Besatzung oder zum Zweck der gewerbsmäßigen Nutzung vermietet wird und nicht über ein gültiges Sicherheitszeugnis nach § 14 verfügt.
Die §§ 48, 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt. Ein wegen Rücknahme oder Widerruf ungültig gewordenes Bootszeugnis ist von der Zulassungsbehörde einzuziehen.
(5) Zulassungsbehörde ist das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt, in dessen Bezirk das Sportboot oder Wassermotorrad seinen ständigen Liegeplatz hat oder in dem sich die Betriebsstätte des Unternehmers befindet.
(6) Für Sportboote oder Wassermotorräder, die nicht vermietet werden, kann auf Antrag ein Bootszeugnis erteilt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 25.3.2025 I Nr. 100

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR345710002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0cb96e5be6511e4fb6280d1e66b8804eb82a3a7c159ccdd9cc84171587edc57b

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
  • Anlage WSBGebV(zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis

    „… nerkannten Klassifikationsgesellschaft durchgeführte Nachbesichtigung § 18 Absatz 1 Satz 2 i. V. m. § 5 Absatz 4 SeeSpbootV 446 24 Ersatz eines Bootszeugnisses bei Verlust 38,15 – 102 25 Übertragung eines Bootszeugnisses bei Veräußerung oder U …“

  • Anlage 1 SeeSpbootV(zu § 5)

    „… des ... (nicht darstellbarer Bundesadler) Bootszeugnis (See) Nr. / --------- nach () § 5 () § 18 () § 5 Abs. 6 der See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457) für das () große Sportboot () kleine Sportboot () Wassermotorrad Bootsname: Kennz …“