SeeSpbootV
§ 5Bootszeugnis
- 1.
- das Wasserfahrzeug seine Eigenschaft als Sportboot im Sinne dieser Verordnung verliert oder wesentliche Ausrüstungsgegenstände funktionsuntüchtig oder nicht mehr vorhanden sind oder
- 2.
- das Sportboot mit Gestellung eines Bootsführers oder einer Besatzung oder zum Zweck der gewerbsmäßigen Nutzung vermietet wird und nicht über ein gültiges Sicherheitszeugnis nach § 14 verfügt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 25.3.2025 I Nr. 100
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR345710002
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0cb96e5be6511e4fb6280d1e66b8804eb82a3a7c159ccdd9cc84171587edc57b
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- Anlage WSBGebV(zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
„… nerkannten Klassifikationsgesellschaft durchgeführte Nachbesichtigung § 18 Absatz 1 Satz 2 i. V. m. § 5 Absatz 4 SeeSpbootV 446 24 Ersatz eines Bootszeugnisses bei Verlust 38,15 – 102 25 Übertragung eines Bootszeugnisses bei Veräußerung oder U …“
- Anlage 1 SeeSpbootV(zu § 5)
„… des ... (nicht darstellbarer Bundesadler) Bootszeugnis (See) Nr. / --------- nach () § 5 () § 18 () § 5 Abs. 6 der See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457) für das () große Sportboot () kleine Sportboot () Wassermotorrad Bootsname: Kennz …“