SeeSpbootV
§ 11Pflichten des Unternehmers
- 1.
- Personen, die die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Bedienung und Führung des Sportbootes oder Wassermotorrades offensichtlich nicht besitzen,
- 2.
- Personen, die infolge körperlicher oder geistiger Mängel oder des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel offensichtlich in der sicheren Führung des Sportbootes oder Wassermotorrades behindert sind,
- 3.
- Kinder unter zwölf Jahren.
- 1.
- ein Abdruck dieser Verordnung, des Bootszeugnisses und etwaiger Anordnungen gemäß § 13 an der Betriebsstätte deutlich sichtbar und gegen Witterungseinflüsse geschützt ausgehängt und die Benutzer vor Fahrtantritt auf den Aushang hingewiesen werden,
- 2.
- bei großen Sportbooten je ein Abdruck der in Nummer 1 bezeichneten Unterlagen sich an Bord befindet und die Benutzer vor Fahrtantritt darauf hingewiesen werden,
- 3.
- die höchstzulässige Personenzahl nicht überschritten wird,
- 4.
- die nach dem Bootszeugnis vorgeschriebene Ausrüstung an Bord und in einem gebrauchsfähigen Zustand ist,
- 5.
- ein Kind unter zwölf Jahren in einem Sportboot oder Wassermotorrad nur mitgenommen wird, wenn ein Benutzer mindestens 18 Jahre alt und Schwimmer ist,
- 6.
- bei kleinen Sportbooten das Ein- und Aussteigen an der Betriebsstätte überwacht und die Benutzer vor Fahrtantritt auf örtliche Besonderheiten (z. B. Tidezeiten, Strömungen) hingewiesen werden.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 25.3.2025 I Nr. 100
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR345710002
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0cb96e5be6511e4fb6280d1e66b8804eb82a3a7c159ccdd9cc84171587edc57b