Zum Gesetzesinhalt

SeeSchMeldPortalG

§ 7Entgegennahme, Zuordnung und Abruf der Meldungen

Gesetz über das Verfahren für die elektronische Abgabe von Meldungen für Schiffe im Seeverkehr über das Zentrale Meldeportal des Bundes

(1) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die eingegangenen Meldungen anhand ihres Typs und der Anlaufreferenznummer automatisiert den Nachrichteneingängen der berechtigten empfangenden Stellen nach Maßgabe deren Anforderungen zugeordnet werden.
(2) Für den Abruf der Meldungen aus den eigenen Nachrichteneingängen ist die jeweilige empfangende Stelle verantwortlich. Unverzüglich nach Quittierung des Eingangs einer Meldung durch die letzte empfangende Stelle, spätestens nach 30 Tagen, wird die Meldung durch die zuständige Behörde automatisiert aus dem Nachrichteneingang gelöscht.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR219010017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0604b40b942092650797dc5287c47b68969bc410088ec5e37d472d51c8e6c7e8

XML-Quelle beim Herausgeber