Zum Gesetzesinhalt

SeeSchMeldPortalG

§ 4Zuständigkeit, Erreichbarkeit

Gesetz über das Verfahren für die elektronische Abgabe von Meldungen für Schiffe im Seeverkehr über das Zentrale Meldeportal des Bundes

(1) Die zuständige Behörde ist die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Bundesanzeiger bekannt gegebene Behörde der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung.
(2) Informationen über die Erreichbarkeit des Meldeportals und über weitere zugelassene Systeme werden vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Bundesanzeiger veröffentlicht.
(3) Die Bekanntmachungen und Veröffentlichungen nach den Absätzen 1 und 2 sind im Verkehrsblatt nachrichtlich zu wiederholen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR219010017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0604b40b942092650797dc5287c47b68969bc410088ec5e37d472d51c8e6c7e8

XML-Quelle beim Herausgeber