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SeeSchMeldPortalG

§ 5Berechtigung zur Datenverarbeitung

Gesetz über das Verfahren für die elektronische Abgabe von Meldungen für Schiffe im Seeverkehr über das Zentrale Meldeportal des Bundes

(1) Die zuständige Behörde ist befugt, Meldungen zum Zwecke des Abrufs durch die empfangende Stelle zu erheben und zu verarbeiten.
(2) Die Datenübermittlung ist zulässig, soweit aus in einer in der jeweils maßgeblichen Meldevorschrift enthaltenen Befugnis Anlass und Zweck der Erhebung sowie die Datenempfänger und die zu übermittelnden Daten erkennbar sind.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR219010017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0604b40b942092650797dc5287c47b68969bc410088ec5e37d472d51c8e6c7e8

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