Zum Gesetzesinhalt

SeeSchAÜV

§ 3

Verordnung zur Übertragung von Aufgaben auf dem Gebiet der Seeschiffahrt zur Ausübung auf die Bundespolizei und die Zollverwaltung

Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 120 G v. 21.6.2005 I 1818

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR007330982

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e61feb1311b421e7941beac22a755d1a1ed9421efa344b50cd1093c9576455c7

XML-Quelle beim Herausgeber