SeeSchAÜV
§ 1
- 1.
- die Einhaltung der Vorschriften über
- a)
- die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die Abwehr von Gefahren für das Wasser und die Verhütung der von der Seeschiffahrt ausgehenden Gefahren und schädlichen Umwelteinwirkungen,
- b)
- die Schiffssicherheit einschließlich des Freibords,
- c)
- die Besetzung und Bemannung von Schiffen,
- d)
- die Eignung und Befähigung des Kapitäns und der Besatzungsmitglieder von Schiffen und
- e)
- die Sicherheit und Gesundheit der Seeleute,
soweit das Völkerrecht dies zuläßt oder erfordert, zu überwachen, - 2.
- die unaufschiebbaren Maßnahmen zur
- a)
- Abwehr von Gefahren für den Schiffsverkehr oder für das Wasser, die von Schiffen unter der Bundesflagge ausgehen, nach pflichtgemäßem Ermessen,
- b)
- Erfüllung völkerrechtlicher oder zwischenstaatlicher Verpflichtungen oder zur Wahrnehmung völkerrechtlicher oder zwischenstaatlicher Befugnisse der Bundesrepublik Deutschland
zu treffen, - 3.
- die Vollzugs- und Ermittlungsmaßnahmen auf den in Nummer 1 genannten Gebieten auf Ersuchen der zuständigen Behörden durchzuführen.
- 1.
- die zur Beseitigung einer bereits eingetretenen Störung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Schiffsverkehrs und
- 2.
- die zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 120 G v. 21.6.2005 I 1818
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR007330982
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e61feb1311b421e7941beac22a755d1a1ed9421efa344b50cd1093c9576455c7