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SeeSchAÜV

§ 2

Verordnung zur Übertragung von Aufgaben auf dem Gebiet der Seeschiffahrt zur Ausübung auf die Bundespolizei und die Zollverwaltung

Die Bundespolizei und die Zollverwaltung nehmen die Aufgaben nach den von den zuständigen Behörden erteilten fachlichen Weisungen wahr.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 120 G v. 21.6.2005 I 1818

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR007330982

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e61feb1311b421e7941beac22a755d1a1ed9421efa344b50cd1093c9576455c7

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