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SeeLotsEigV

§ 4Durchführung der Seelotseignungsuntersuchung

Verordnung über die Feststellung der gesundheitlichen Eignung von Seelotsinnen und Seelotsen

(1) Die zur Untersuchung befugte Ärztin oder der zur Untersuchung befugte Arzt hat vor jeder Seelotseignungsuntersuchung die Identität der zu untersuchenden Person festzustellen und durch Einblick in das Seelotseignungsverzeichnis die für die Person erfassten Daten auf das Vorliegen eines Sperrvermerks nach § 49 Absatz 3 Nummer 17 des Seelotsgesetzes zu prüfen. Eine Seelotseignungsuntersuchung darf nur durchgeführt und ein Seelotseignungszeugnis nur erteilt werden, wenn im Seelotseignungsverzeichnis kein Sperrvermerk eingetragen ist.
(2) Für die Durchführung der Untersuchungen gelten die Nummern 1, 3 und 4 der Anlage 2 der Maritime-Medizin-Verordnung entsprechend. Der Umfang der Seelotseignungsuntersuchung ist in der Anlage 1 festgelegt.
(3) Die zur Untersuchung befugte Ärztin oder der zur Untersuchung befugte Arzt hat jede Seelotseignungsuntersuchung sowie jede Ausstellung eines Seelotseignungszeugnisses unverzüglich nach Abschluss der Untersuchung in das Seelotseignungsverzeichnis einzutragen.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Bek. v. 21.11.2022 I 2097 ist berücksichtigt

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR077710022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f16f1469df6d3dd01aac32dbbed1450ee247cef2549793fdd2d66059f150f20b

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