SeeLotsEigV
§ 5Seelotseignungszeugnis
Verordnung über die Feststellung der gesundheitlichen Eignung von Seelotsinnen und Seelotsen
- 1.
- eine zugelassene Ärztin oder ein zugelassener Arzt oder
- 2.
- eine Ärztin oder ein Arzt des Seeärztlichen Dienstes in den Fällen des § 13 Absatz 2 und 3 des Seelotsgesetzes.
- 1.
- der durch die Berufsgenossenschaft nach § 10 bekannt gemachte Vordruck des Seelotseignungszeugnisses vollständig auszufüllen, zu unterschreiben und mit einem Stempel nach dem Muster der Anlage 3 der Maritime-Medizin-Verordnung zu versehen und
- 2.
- das Seelotseignungszeugnis der untersuchten Person auszuhändigen oder zu übermitteln.
- 1.
- die Feststellung der Seelotseignung und
- 2.
- eine Einschränkung der Seelotseignung, soweit dies aufgrund des Ergebnisses der Untersuchung erforderlich ist,
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Sonst: Bek. v. 21.11.2022 I 2097 ist berücksichtigt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR077710022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f16f1469df6d3dd01aac32dbbed1450ee247cef2549793fdd2d66059f150f20b
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage WSBGebV(zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
„… 3012 Ausstellung des Seelotseignungszeugnisses, gegebenenfalls zuzüglich Gebühren nach Nummer 3013 § 5 Absatz 1 Nummer 2 SeeLotsEigV 16,70 3013 Vorausgegangene körperliche Untersuchung § 5 Absatz 1 Nummer 2 SeeLotsEigV i. V. m. § 13 Absatz 2, 3 SeeLG n …“