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SeeLotsEigV

§ 5Seelotseignungszeugnis

Verordnung über die Feststellung der gesundheitlichen Eignung von Seelotsinnen und Seelotsen

(1) Zur Durchführung der Seelotseignungsuntersuchung und Erteilung des Seelotseignungszeugnisses bei festgestellter Seelotseignung ist befugt
1.
eine zugelassene Ärztin oder ein zugelassener Arzt oder
2.
eine Ärztin oder ein Arzt des Seeärztlichen Dienstes in den Fällen des § 13 Absatz 2 und 3 des Seelotsgesetzes.
(2) Eine Ärztin oder ein Arzt nach Absatz 1 darf die Seelotseignung nur nach einer selbst vorgenommenen Untersuchung bescheinigen. Stellt die Ärztin oder der Arzt die Seelotseignung fest, so ist
1.
der durch die Berufsgenossenschaft nach § 10 bekannt gemachte Vordruck des Seelotseignungszeugnisses vollständig auszufüllen, zu unterschreiben und mit einem Stempel nach dem Muster der Anlage 3 der Maritime-Medizin-Verordnung zu versehen und
2.
das Seelotseignungszeugnis der untersuchten Person auszuhändigen oder zu übermitteln.
(3) Die Ärztin oder der Arzt nach Absatz 1 hat
1.
die Feststellung der Seelotseignung und
2.
eine Einschränkung der Seelotseignung, soweit dies aufgrund des Ergebnisses der Untersuchung erforderlich ist,
in das Seelotseignungszeugnis einzutragen. Die Auflagen für die Seelotstätigkeit sind in dem Seelotseignungszeugnis zu vermerken und in das Seelotseignungsverzeichnis einzutragen. Das gilt insbesondere für das Erfordernis des Tragens oder Verwendens von Sehhilfen oder anderen Hilfsmitteln und für das Mitführen von Ersatzhilfsmitteln.
(4) Die Gültigkeitsdauer des Seelotseignungszeugnisses beträgt drei Jahre. Die Ärztin oder der Arzt nach Absatz 1 kann eine abweichende kürzere Geltungsdauer des Seelotseignungszeugnisses festsetzen, wenn nach dem Ergebnis der Untersuchung die Seelotseignung nur bis zu diesem Zeitpunkt voraussehbar ist.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 5 Abs. 3 Satz 1: Zur Geltung vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Bek. v. 21.11.2022 I 2097 ist berücksichtigt

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR077710022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f16f1469df6d3dd01aac32dbbed1450ee247cef2549793fdd2d66059f150f20b

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage WSBGebV(zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis

    „… 3012 Ausstellung des Seelotseignungszeugnisses, gegebenenfalls zuzüglich Gebühren nach Nummer 3013 § 5 Absatz 1 Nummer 2 SeeLotsEigV 16,70 3013 Vorausgegangene körperliche Untersuchung § 5 Absatz 1 Nummer 2 SeeLotsEigV i. V. m. § 13 Absatz 2, 3 SeeLG n …“