SeeLotsEigV
§ 1Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
Verordnung über die Feststellung der gesundheitlichen Eignung von Seelotsinnen und Seelotsen
- 1.
- die Feststellung der Seelotseignung der
- a)
- Seelotsinnen und Seelotsen auf Seelotsrevieren,
- b)
- Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter,
- c)
- Bewerberinnen und Bewerber um eine Zulassung als Seelotsenanwärterin oder Seelotsenanwärter (Seelotsenbewerberinnen und Seelotsenbewerber),
- d)
- Seelotsinnen und Seelotsen auf Seeschifffahrtsstraßen außerhalb der Seelotsreviere,
- 2.
- die Anforderungen an die Zulassung von Ärztinnen und Ärzten zur Durchführung von Seelotseignungsuntersuchungen sowie die Qualitätssicherung dieser Untersuchungen,
- 3.
- die Einzelheiten zur Führung des Seelotseignungsverzeichnisses,
- 4.
- die Kosten der Seelotseignungsuntersuchungen und deren Übernahme.
- 1.
- die Berufsgenossenschaft: die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation,
- 2.
- der Seeärztliche Dienst: eine mit Ärztinnen und Ärzten und Psychologinnen und Psychologen ausgestattete unselbständige Arbeitseinheit der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation, die schifffahrtsmedizinische Aufgaben wahrnimmt.
Sonst: Bek. v. 21.11.2022 I 2097 ist berücksichtigt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR077710022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f16f1469df6d3dd01aac32dbbed1450ee247cef2549793fdd2d66059f150f20b