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SeeLAuFV

§ 9Qualifikation der anleitenden und ausbildenden Seelotsinnen und Seelotsen

Verordnung über die Aus- und Fortbildung der Seelotsinnen und Seelotsen

(1) Anleitende Seelotsinnen und anleitende Seelotsen müssen eine Schulung nach Anlage 4 Abschnitt 1 absolvieren.
(2) Anleitende Seelotsinnen und anleitende Seelotsen, die zusätzlich theoretische Anteile in der Ausbildung der Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter übernehmen (ausbildende Seelotsinnen und ausbildende Seelotsen), müssen eine Schulung nach Anlage 4 Abschnitt 2 absolvieren.
(3) Ausbildende Seelotsinnen und ausbildende Seelotsen sollen mindestens zwei Jahre als anleitende Seelotsin oder anleitender Seelotse tätig gewesen sein.
(4) Die Schulungen nach den Absätzen 1 und 2 müssen die Kenntnisse in Methodik und Didaktik der Ausbildung und in der Generierung, Durchführung, Auswertung und Bewertung von Aufgaben zur Schifffahrtskunde zielgruppenorientiert vermitteln.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 9515-20 v. 25.2.2014 I 234 (SeeLAuFV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0310B0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a98c158bbf636b8875661e91388dd0bcf267fc77639e0a91c8e52f549dee53e1

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