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SeeLAuFV

§ 8Abweichungen vom Ausbildungsgang

Verordnung über die Aus- und Fortbildung der Seelotsinnen und Seelotsen

Die Aufsichtsbehörde kann mit Zustimmung der ausbildenden Lotsenbrüderschaft unter Berücksichtigung der revierspezifischen Anforderungen und der jeweiligen Vorkenntnisse der Seelotsenanwärterin oder des Seelotsenanwärters im Einzelfall zur Berücksichtigung besonderer Umstände die Ausbildungszeit verkürzen. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor,
1.
wenn eine Seelotsin oder ein Seelotse unter Verzicht auf die Rechte aus der Bestallung die Zulassung als Seelotsenanwärterin oder Seelotsenanwärter in einem anderen Revier beantragt oder
2.
wenn die Lotsenbrüderschaft eine Verkürzung auf mindestens acht Monate für besonders befähigte Seelotsenanwärterinnen oder Seelotsenanwärter beantragt, die die Zulassungsvoraussetzungen nach § 9 Absatz 2 des Seelotsgesetzes erfüllen.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 9515-20 v. 25.2.2014 I 234 (SeeLAuFV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0310B0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a98c158bbf636b8875661e91388dd0bcf267fc77639e0a91c8e52f549dee53e1

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