SeeLAuFV
§ 6Praktische Ausbildung
Verordnung über die Aus- und Fortbildung der Seelotsinnen und Seelotsen
- 1.
- Ausbildungsfahrten
- a)
- unter Anleitung von Seelotsinnen und Seelotsen, die während einer Ausbildungsfahrt Unterweisungen durchführen (anleitende Seelotsinnen und anleitende Seelotsen) auf in dem Seelotsrevier verkehrenden Fahrzeugen sowie auf Fahrzeugen bei Distanzlotsungen,
- b)
- im Bereich der Seeschiffsassistenz,
- c)
- auf Schleppfahrzeugen während einer Verschleppung und
- d)
- auf Lotsenversetz- und Zubringerfahrzeugen,
- 2.
- Üben der Schiffsführung auf einem geeigneten Fahrzeug unter Anleitung,
- 3.
- Schiffsführungssimulationen an von der Aufsichtsbehörde anerkannten Schiffsführungssimulatoren,
- 4.
- Wachdienst in den Lotsenwachen unter Aufsicht ausgebildeter Wachleiterinnen und Wachleitern,
- 5.
- Einsatz bei den Verkehrszentralen des Reviers einschließlich der Radarberatung,
- 6.
- bei im Revier für die Schifffahrt zuständigen Behörden sowie
- 7.
- die Teilnahme an Lehrgängen und weiteren Ausbildungsmaßnahmen nach dem Ausbildungsrahmenplan nach Anlage 1.
- 1.
- die Beurteilung und sichere Nutzung des verfügbaren Fahrwassers im Verhältnis zum Raumbedarf des Fahrzeugs,
- 2.
- das Fahren mit einer sicheren, situationsangemessenen Geschwindigkeit,
- 3.
- die sichere Änderung von Richtung und Kurs des Fahrzeugs,
- 4.
- die Berücksichtigung von hydrodynamischen, hydrologischen, hydromorphologischen und aerodynamischen Einflüssen auf die Bahnführung des Fahrzeugs und
- 5.
- die Beurteilung von Situationen hinsichtlich potenzieller Gefährdungen sowie deren Verringerung durch sicherheitsorientiertes Handeln.
- 1.
- das eigenständige und systematische Informieren durch die Seelotsenanwärterin und den Seelotsenanwärter über das jeweilige Revier sowie die vollständige Planung einer Ausbildungsfahrt nach relevanten nautischen, rechtlichen und formalen Gesichtspunkten,
- 2.
- eine Vorbesprechung mit der anleitenden Seelotsin oder dem anleitenden Seelotsen hinsichtlich der Ausbildungsfahrt und der sich darin situativ ergebenden Umstände,
- 3.
- die aufmerksame Beobachtung der Ausbildungsfahrt sowie das Stellen von am jeweiligen Ausbildungsstand angepassten Aufgaben durch die anleitende Seelotsin oder den anleitenden Seelotsen,
- 4.
- die Unterweisung während der Ausbildungsfahrt durch die anleitende Seelotsin oder den anleitenden Seelotsen,
- 5.
- eine Nachbesprechung mit der anleitenden Seelotsin oder dem anleitenden Seelotsen hinsichtlich der Ausbildungsfahrt, insbesondere die Erörterung des Leistungs- und Ausbildungsstandes der Seelotsenanwärterin oder des Seelotsenanwärters.
- 1.
- Name der Seelotsenanwärterin oder des Seelotsenanwärters,
- 2.
- Name der anleitenden Seelotsin oder des anleitenden Seelotsen,
- 3.
- Seegebiet und Revier, Beginn und Ende der Fahrt nach Zeit und Ort,
- 4.
- hydrologische und meteorologische Gegebenheiten, insbesondere Strömungen, Wind, Niederschlag und Sichtverhältnisse,
- 5.
- Name, Rufzeichen, Nationalität und Fahrzeugtyp, Länge, Breite, Tiefgänge, Antriebe, Steuereinrichtungen, Ladung und Besonderheiten und
- 6.
- beobachtete Ausbildungsinhalte und ausgeführte Aufgaben sowie deren Zuordnung zu den Inhalten des Ausbildungsrahmenplanes.
Sonst: Ersetzt V 9515-20 v. 25.2.2014 I 234 (SeeLAuFV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0310B0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a98c158bbf636b8875661e91388dd0bcf267fc77639e0a91c8e52f549dee53e1