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SeeGVG

§ 4Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung

Gesetz über die Vollstreckung von Entscheidungen internationaler Gerichte auf dem Gebiet des Seerechts

Einwendungen, die den durch die Entscheidung des Seegerichtshofs festgestellten Anspruch betreffen, können vor inländischen Gerichten nicht geltend gemacht werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 2 G v. 30.1.2002 I 564

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR078600995

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2652ce18af54985c9810e73b49b561995dc8ac4f3adcd1e48484c62bb5ef2b98

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