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SeeGVG

§ 3Zuständigkeit des Oberlandesgerichts als Vollstreckungsorgan

Gesetz über die Vollstreckung von Entscheidungen internationaler Gerichte auf dem Gebiet des Seerechts

Soweit das Prozeßgericht des ersten Rechtszuges als Vollstreckungsorgan bestimmt ist, nimmt diese Aufgabe das Oberlandesgericht am Sitz des Seegerichtshofs wahr. Es entscheidet durch unanfechtbaren Beschluß. Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 2 G v. 30.1.2002 I 564

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR078600995

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2652ce18af54985c9810e73b49b561995dc8ac4f3adcd1e48484c62bb5ef2b98

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