(1) Eine mit der Vollstreckungsklausel versehene Ausfertigung des Titels wird auf Antrag dem in der Entscheidung bezeichneten Gläubiger nach Prüfung der Wirksamkeit des Titels, seiner Vollstreckbarkeit nach § 1 Satz 1 und seiner Eignung zur Zwangsvollstreckung erteilt. Zuständig für die Erteilung der Vollstreckungsklausel ist das Oberlandesgericht am Sitz des Seegerichtshofs.
(2) Die Bundesregierung übermittelt die ihr vom Internationalen Seegerichtshof übersandte Ausfertigung der Entscheidung an das Oberlandesgericht. Sie setzt den Antragsteller hiervon in Kenntnis und fordert ihn auf, einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland zu benennen. § 5 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288) findet entsprechende Anwendung.
(3) Vor der Erteilung der Klausel ist der Schuldner zu hören.
(4) Das Gericht entscheidet durch unanfechtbaren Beschluß. Auf Grund entsprechender Anordnung in dem Beschluß erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel in folgender Form:
"Gemäß dem Beschluß des ............................................................................. (Bezeichnung des Senats des Oberlandesgerichts und des Beschlusses) ist die Zwangsvollstreckung aus ............................................................................. (Bezeichnung des Schuldtitels) zugunsten des ............................................................................. (Bezeichnung des Gläubigers) gegen den ............................................................................. (Bezeichnung des Schuldners) zulässig. Die zu vollstreckende Verpflichtung lautet: ............................................................................. (Angabe der Entscheidungsformel in deutscher Sprache, die aus dem Beschluß des Senats zu übernehmen ist)."
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 2 G v. 30.1.2002 I 564
Wir verwenden notwendige Cookies für den Betrieb dieser Website. Mit Ihrer Einwilligung nutzen wir Google Analytics und Jetpack zur statistischen Auswertung von Besuchen und Kontaktklicks sowie externe Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Sie können alle optionalen Dienste ablehnen oder Ihre Auswahl festlegen. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit über „Cookie-Einstellungen“ ändern oder widerrufen.
Notwendig
Immer aktiv
Diese Funktionen sind für den Betrieb der Website und das Speichern Ihrer Datenschutz-Auswahl erforderlich.
Preferences
The technical storage or access is necessary for the legitimate purpose of storing preferences that are not requested by the subscriber or user.
Statistik
Google Analytics und Jetpack helfen uns, die Nutzung der Website auszuwerten. Dazu gehören Seitenaufrufe, erfolgreiche Kontaktformular-Übermittlungen sowie Klicks auf Telefon- und E-Mail-Links. Die Messung startet erst mit Ihrer Einwilligung.The technical storage or access that is used exclusively for anonymous statistical purposes. Without a subpoena, voluntary compliance on the part of your Internet Service Provider, or additional records from a third party, information stored or retrieved for this purpose alone cannot usually be used to identify you.
Externe Inhalte
Erlaubt das Laden externer Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Dabei wird eine Verbindung zu den jeweiligen Anbietern hergestellt.