SeefiV
§ 8Zugang von Fischereifahrzeugen aus Drittländern zum Hafen
- 1.
- teilt die Bundesanstalt ihre Entscheidung den zuständigen Behörden der Länder unverzüglich mit und übermittelt diesen auf Anfrage die für die Verweigerung der Genehmigung entscheidungserheblichen Angaben und Unterlagen,
- 2.
- verwehren die jeweils zuständigen Landesbehörden dem Fischereifahrzeug das tatsächliche Einlaufen in den Hafen,
- 3.
- kann die Bundesanstalt das Fischereifahrzeug auffordern, die Ausschließliche Wirtschaftszone unverzüglich zu verlassen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 16.10.2024 I Nr. 311
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR014850989
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fd6d728e4464b657e8170bb76f4c0f373fc9db8007d15a5f46702d0fdd554b06