SeefiV
§ 7Ausnahmen
- 1.
- nur für Zwecke
- a)
- der wissenschaftlichen Forschung oder
- b)
- für die Bestandsaufstockung
oder bei dieser Gelegenheit oder - 2.
- befristet zur Feststellung der Wirtschaftlichkeit einer Fischerei, wenn die betreffende Fangtätigkeit zur Prüfung der fischereibiologischen Verträglichkeit wissenschaftlich begleitet wird,
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 16.10.2024 I Nr. 311
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR014850989
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fd6d728e4464b657e8170bb76f4c0f373fc9db8007d15a5f46702d0fdd554b06
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage BMLEHBGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
„… SeeFischG ist gebührenfrei. 11 Die Erteilung einer Fangerlaubnis für wissenschaftliche Zwecke nach § 7 SeefiV in Verbindung mit Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 und Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1 …“