SeefiV
§ 6Besondere Bestimmungen über Anlandungen und Umladungen in bezeichneten Häfen und an küstennahen Orten
- 1.
- Anlandungen und Umladungen durch Drittlandfischereifahrzeuge durchgeführt werden dürfen und Drittlandfischereifahrzeugen Zugang zu Hafendienstleistungen gewährt werden darf,
- 2.
- Umladungen durch Fischereifahrzeuge aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchgeführt werden dürfen,
- 3.
- Fänge einer Art, für die ein Mehrjahresplan gilt, nach Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 angelandet werden dürfen,
- 1.
- Nutzungsgrad der Häfen und küstennahen Orte für Anlandungen und Umladungen,
- 2.
- herkömmliche Zeiträume der Anlandungen und Umladungen,
- 3.
- verfügbare amtliche Überwachungsmöglichkeiten,
- 4.
- mögliche Risiken von Verstößen gegen fischereirechtliche Regelungen bei einem geringen Kontrollumfang,
- 5.
- mögliche nachteilige Auswirkungen einer Nichtbezeichnung oder beschränkter Anlande- oder Umladezeiten für die Wirtschaft.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 16.10.2024 I Nr. 311
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR014850989
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fd6d728e4464b657e8170bb76f4c0f373fc9db8007d15a5f46702d0fdd554b06