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SeeFischG

§ 5Überwachung der Fischerei auf See

Gesetz zur Regelung der Seefischerei und zur Durchführung des Fischereirechts der Europäischen Union

(1) Auf Grund des Fischereirechts der Europäischen Union oder einer zwischenstaatlichen Vereinbarung kann auch der Fischereiaufsichtsdienst eines anderen Staates die Fischerei auf See überwachen.
(2) Unbeschadet der Regelungen des Artikels 80 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 unterliegen der Überwachung
1.
alle Fischereifahrzeuge in der Ausschließlichen Wirtschaftszone und im Küstenmeer,
2.
Fischereifahrzeuge, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, auch in allen anderen Seegebieten, außer im Küstenmeer eines anderen Mitgliedstaats, es sei denn dieser hat zugestimmt.
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 6.7.1998 I 1791;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 31 G v. 20.12.2022 I 2752

Hinweis: Änderung durch Art. 8 G v. 18.6.2026 I Nr. 184 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR008760984

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 99fb6c65f3d7954a1ef696017f59392c278dd4c5b9deda82625d38f41b92a47c

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