(1) Einer Person ohne Wohnsitz oder Sitz im Inland wird eine Fanglizenz nur erteilt, wenn sie der Bundesanstalt eine Person nach Absatz 3 (beauftragte Person) benennt.
(2) Dem Fanglizenzinhaber ist die gewerbliche Nutzung lebender aquatischer Ressourcen mit einem Fischereifahrzeug untersagt, wenn
1.
er über keinen Wohnsitz oder Sitz im Inland verfügt und
2.
für ihn keine beauftragte Person benannt ist.
Im Falle des Satzes 1 kann die Bundesanstalt eine Fanglizenz aufheben; die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt. Der Fanglizenzinhaber hat der Bundesanstalt den Eintritt eines Umstandes nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 unverzüglich anzuzeigen.
(3) Eine beauftragte Person ist eine Person mit Sitz oder Wohnsitz im Inland, die bevollmächtigt ist, den Fanglizenzinhaber in allen den Fischereibetrieb betreffenden Angelegenheiten zu vertreten. Die beauftragte Person ist Zustellungsadressatin für alle verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten; sie ist verpflichtet, Maßnahmen der zuständigen Fischereibehörde und der sonstigen zuständigen Stellen der Fischereiverwaltung unverzüglich dem Fanglizenzinhaber mitzuteilen. Die beauftragte Person kann auch die beauftragte Person im Sinne von § 2 Absatz 4 des Flaggenrechtsgesetzes sein.
(4) Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung des Absatzes 1 in Verbindung mit Absatz 3 den Nachweis der Verantwortlichkeit der beauftragten Person und die hierfür erforderlichen Anzeigepflichten zu regeln sowie die sich bei Wegfall dieses Nachweises ergebenden Folgen für die Fanglizenz zu bestimmen.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 6.7.1998 I 1791;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 31 G v. 20.12.2022 I 2752
Hinweis: Änderung durch Art. 8 G v. 18.6.2026 I Nr. 184 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
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