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SeeFischG

§ 4Ausübung der Seefischerei durch Fahrzeuge, die nicht berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen

Gesetz zur Regelung der Seefischerei und zur Durchführung des Fischereirechts der Europäischen Union

Die Seefischerei bedarf einer besonderen Genehmigung, wenn sie
1.
von Fischereifahrzeugen aus, die nicht berechtigt sind, die Flagge eines Mitgliedstaates der Europäischen Union zu führen, in der Ausschließlichen Wirtschaftszone oder im Küstenmeer oder
2.
von Fischereifahrzeugen aus, die berechtigt sind, die Flagge eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union als der Bundesrepublik Deutschland zu führen, innerhalb des Küstenmeeres
ausgeübt wird, soweit diese Fahrzeuge nicht auf Grund des Fischereirechts der Europäischen Union einen Rechtsanspruch auf die Fischerei haben. Die besonderen Genehmigungen erteilt die Bundesanstalt. Die Genehmigung der Seefischerei im Küstenmeer nach den Sätzen 1 und 2 erfolgt im Benehmen mit der jeweils für Fischerei zuständigen Landesbehörde. § 3 Abs. 1, 2, 3 Satz 3 und Abs. 5 gilt entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 6.7.1998 I 1791;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 31 G v. 20.12.2022 I 2752

Hinweis: Änderung durch Art. 8 G v. 18.6.2026 I Nr. 184 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR008760984

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 99fb6c65f3d7954a1ef696017f59392c278dd4c5b9deda82625d38f41b92a47c

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