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SeeArbG

§ 71Beendigung des Heuerverhältnisses bei vermutetem Verlust von Schiff und Besatzung

Seearbeitsgesetz

(1) Ist der Verbleib eines Schiffes und seiner Besatzung nicht feststellbar und ist den Umständen nach anzunehmen, dass das Schiff verlorengegangen ist, so gilt das Heuerverhältnis des Besatzungsmitglieds als beendet, wenn seit der letzten amtlich festgestellten Nachricht über das Schiff ein Monat verstrichen ist.
(2) Wird später der Aufenthalt überlebender Besatzungsmitglieder festgestellt, so sind auf diese Besatzungsmitglieder die §§ 73, 75 und 76 über Heimschaffung und Fortzahlung der Heuer anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert Art. 3 G v. 14.3.2023 I Nr. 73

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR086810013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 98448487262eae1b6ae184d3527a293f632e714ae013f6b51851785ec23442ae

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