Zum Gesetzesinhalt

SeeArbG

§ 69Außerordentliche Kündigung durch das Besatzungsmitglied wegen dringender Familienangelegenheit

Seearbeitsgesetz

Das Besatzungsmitglied kann das Heuerverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn dies wegen einer dringenden Familienangelegenheit oder wegen eines anderen dringenden persönlichen Grundes erforderlich ist. Dringende Familienangelegenheiten sind insbesondere
1.
Niederkunft der Ehefrau oder der Lebenspartnerin,
2.
Tod der Ehefrau oder des Ehemanns, eines Kindes, eines Elternteiles oder des Lebenspartners,
3.
schwere Erkrankung der Ehefrau oder des Ehemanns, eines Kindes, eines Elternteiles oder des Lebenspartners.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert Art. 3 G v. 14.3.2023 I Nr. 73

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR086810013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 98448487262eae1b6ae184d3527a293f632e714ae013f6b51851785ec23442ae

XML-Quelle beim Herausgeber