SeeAnlG
§ 5Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung
- 1.
- die Meeresumwelt nicht gefährdet wird, insbesondere
- a)
- eine Verschmutzung der Meeresumwelt im Sinn des Artikels 1 Absatz 1 Nummer 4 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799) nicht zu besorgen ist, und
- b)
- der Vogelzug nicht gefährdet wird und
- 2.
- die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird,
- 3.
- die Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung nicht beeinträchtigt wird,
- 4.
- er mit vorrangigen bergrechtlichen Aktivitäten vereinbar ist,
- 5.
- er mit bestehenden und geplanten Kabel-, Offshore-Anbindungs-, Rohr- und sonstigen Leitungen vereinbar ist,
- 6.
- er mit bestehenden und geplanten Standorten von Konverterplattformen oder Umspannanlagen vereinbar ist und
- 7.
- andere Anforderungen nach diesem Gesetz und sonstige öffentlich-rechtliche Bestimmungen eingehalten werden.
- 1.
- auf der betreffenden Fläche zuvor bereits ein Plan festgestellt worden ist, der nach Absatz 4 unwirksam geworden ist, oder
- 2.
- die Voraussetzungen des § 74 Absatz 6 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14a G v. 22.12.2023 I Nr. 405
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR234800016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f6d78a78e9b72ad92a8b35a8facf3aefad3c68f1af8cb5f0f75fda0156811fbd
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- Anlage AWZROVAnl(zu § 1) Raumordnungsplan für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone in der Nordsee und in der Ostsee
„… sind bereits in einigen Fachgesetzen konkretisiert, so etwa in § 48 Absatz 4 Nummer 2 WindSeeG und § 5 Absatz 3 Nummer 2 SeeAnlG. Andere wirtschaftliche Nutzungen: Der Ausbau der Windenergie auf See in der AWZ ist von herausragender Bedeutung für d …“
- Anlage WSBGebV(zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
„… 1 713 – 16 844 61 Freigabe für die Errichtung von Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 SeeAnlG § 5 Absatz 2 SeeAnlG 487 569 + (W x T x 0,035 x 0,002), höchstens 5 392 340 W = Durchschnittlich pro Jahr voraussichtlich gewonnene Energie …“