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SeeAnlG

§ 7Versagen der Genehmigung

Seeanlagengesetz

Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn
1.
die Meeresumwelt im Sinn des § 5 Absatz 3 Nummer 1 gefährdet oder die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt wird oder
2.
die Erfordernisse der Raumordnung nach § 6 Absatz 2 oder die Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung oder sonstige überwiegende öffentliche oder private Belange einer Genehmigung entgegenstehen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14a G v. 22.12.2023 I Nr. 405

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR234800016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f6d78a78e9b72ad92a8b35a8facf3aefad3c68f1af8cb5f0f75fda0156811fbd

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage AWZROVAnl(zu § 1) Raumordnungsplan für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone in der Nordsee und in der Ostsee

    „… ist z. T. bereits fachrechtlich konkretisiert, vgl. § 1 Absatz 2 Nummer 4 i. V. m. § 6 Absatz 1 und § 7 Nummer 2 SeeAnlG. Mit einer frühzeitigen Einbeziehung der für Denkmalpflege und Archäologie zuständigen Fachbehörden im Rahmen von Forsc …“