SeeAnlG
§ 3Bearbeitungsreihenfolge
- 1.
- eine ausführliche Beschreibung des Vorhabens,
- 2.
- eine umfassende, zumindest auf der Auswertung von Literaturstudien beruhende Darstellung möglicher Auswirkungen auf die durch das Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange,
- 3.
- ein Konzept zur Ermittlung und Bewertung der Auswirkungen auf die durch das Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange und
- 4.
- einen nachvollziehbaren Zeit- und Maßnahmenplan für das weitere Verfahren bis zur Inbetriebnahme der Anlage.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14a G v. 22.12.2023 I Nr. 405
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR234800016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f6d78a78e9b72ad92a8b35a8facf3aefad3c68f1af8cb5f0f75fda0156811fbd
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage WSBGebV(zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
„… ge nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1, 2 oder 3 SeeAnlG § 14 Absatz 3 Satz 2, § 14 Absatz 4 Satz 2, § 3 SeeAnlG 11 713 – 21 602 75 Erteilung der Erlaubnis, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den or …“