SeeAnlG
§ 1Geltungsbereich
- 1.
- im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland und
- 2.
- auf der Hohen See, sofern der Unternehmenssitz des Vorhabenträgers im Geltungsbereich des Grundgesetzes liegt.
- 1.
- der Erzeugung von Energie aus Wasser oder Strömung,
- 2.
- der Übertragung von Energie aus Wasser oder Strömung,
- 3.
- anderen wirtschaftlichen Zwecken, die keine Einrichtungen im Sinn des § 44 des Windenergie-auf-See-Gesetzes sind, oder
- 4.
- meereskundlichen Untersuchungen dienen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14a G v. 22.12.2023 I Nr. 405
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR234800016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f6d78a78e9b72ad92a8b35a8facf3aefad3c68f1af8cb5f0f75fda0156811fbd
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage WSBGebV(zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
„… lG § 77 VwVfG § 14 Absatz 2 SeeAnlG 11 713 – 16 844 61 Freigabe für die Errichtung von Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 SeeAnlG § 5 Absatz 2 SeeAnlG 487 569 + (W x T x 0,035 x 0,002), höchstens 5 392 340 W = Durchschnittlich pro Jahr voraussichtli …“