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See-DatenÜbermittDV

§ 3Verfahren der Datenübermittlung

Verordnung zur Durchführung der Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen im Seeverkehr

(1) Ersuchen zur Übermittlung von Daten sind von der nichtöffentlichen Stelle elektronisch oder in Papierform an die datenerhebende Stelle zu richten.
(2) Das Ersuchen zur Übermittlung von Daten muss folgende Angaben enthalten:
1.
Name, Sitz oder Niederlassung der nichtöffentlichen Stelle,
2.
welche der in § 9e Absatz 1 Nummer 1 und 6 des Seeaufgabengesetzes genannten Daten übermittelt werden sollen,
3.
Zweck im Sinne von § 2 Absatz 2, zu dessen Erfüllung die Übermittlung der Daten nach Nummer 2 erforderlich ist.
Die Angaben sind auf Verlangen im Einzelfall gegenüber der übermittelnden Stelle glaubhaft zu machen.
(3) Die Datenübermittlung der datenerhebenden Stelle kann
1.
elektronisch oder
2.
in Papierform
erfolgen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 18.9.2024 I Nr. 286

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR032910016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 11dc88d3423667fd708ba9270150055275f4c8303754d1b082718b1786a29b32

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