See-DatenÜbermittDV
§ 3Verfahren der Datenübermittlung
Verordnung zur Durchführung der Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen im Seeverkehr
- 1.
- Name, Sitz oder Niederlassung der nichtöffentlichen Stelle,
- 2.
- welche der in § 9e Absatz 1 Nummer 1 und 6 des Seeaufgabengesetzes genannten Daten übermittelt werden sollen,
- 3.
- Zweck im Sinne von § 2 Absatz 2, zu dessen Erfüllung die Übermittlung der Daten nach Nummer 2 erforderlich ist.
- 1.
- elektronisch oder
- 2.
- in Papierform
Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 18.9.2024 I Nr. 286
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR032910016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 11dc88d3423667fd708ba9270150055275f4c8303754d1b082718b1786a29b32