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See-DatenÜbermittDV

Allgemeine Hinweise

Verordnung zur Durchführung der Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen im Seeverkehr

Fußnoten und Hinweise der Quelle


(+++ Textnachweis ab: 8.3.2016 +++)

Die V wurde als Artikel 1 der V v. 1.3.2016 I 329 vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen verordnet. Die V ist gem. Art. 5 dieser V am 8.3.2016 in Kraft getreten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 18.9.2024 I Nr. 286

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR032910016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 11dc88d3423667fd708ba9270150055275f4c8303754d1b082718b1786a29b32

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