See-DatenÜbermittDV
§ 1Anwendungsbereich
Verordnung zur Durchführung der Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen im Seeverkehr
- 1.
- Hafenbetriebe,
- 2.
- Schiffsmeldedienste,
- 3.
- für die Hafenwirtschaft tätige Dienstleister, insbesondere Schlepperbetriebe, Terminal- und Kaibetreiber, Festmacherbetriebe, Speditionen, Transportbetriebe, Schiffsausrüster, Schiffsmakler, Reparaturbetriebe sowie weitere Servicebetriebe,
- 4.
- Einrichtungen, die Forschungsvorhaben durchführen, die von öffentlichen Stellen beauftragt sind oder die im öffentlichen Interesse liegen.
Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 18.9.2024 I Nr. 286
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR032910016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 11dc88d3423667fd708ba9270150055275f4c8303754d1b082718b1786a29b32