SEDDiktStiftG
§ 2Stiftungszweck
Gesetz über die Errichtung einer Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur
- 1.
- die projektbezogene Förderung von gesellschaftlichen Aufarbeitungsinitiativen, von privaten Archiven und von Verbänden der Opfer der Diktatur in der sowjetischen Besatzungszone und in der DDR;
- 2.
- die Unterstützung der Beratung und Betreuung von Opfern der sowjetischen Besatzungsmacht und der SED-Diktatur;
- 3.
- die Förderung der politisch-historischen Aufklärung und der wissenschaftlichen Arbeit über die Diktatur in der sowjetischen Besatzungszone und in der DDR, wobei die Stiftung keine Forschungstätigkeit betreibt, sondern Forschungsvorhaben Dritter unterstützt;
- 4.
- die Sicherung und Sammlung, Dokumentation und Auswertung entsprechender Materialien, insbesondere über Opposition und Widerstand und über politische Verfolgung und Repression, sowie von sonstigem privatem Schriftgut; Errichtung und Unterhaltung eines Archivs nebst Dokumentationsstelle und Bibliothek; die Stiftung bewahrt zu Forschungszwecken das Archivgut der Enquete-Kommission "Aufarbeitung von Geschichte und Folgen der SED-Diktatur in Deutschland" der 12. Wahlperiode des Deutschen Bundestages und der Enquete-Kommission "Überwindung der Folgen der SED-Diktatur im Prozeß der deutschen Einheit" der 13. Wahlperiode des Deutschen Bundestages als Dauerleihgabe auf, das zur inhaltlichen Vorbereitung der Kommissionsberichte und Kommissionsanhörungen entstanden oder gesammelt worden ist;
- 5.
- die Mitgestaltung des Gedenkens an die Opfer dieser Diktaturen sowie der Erinnerung an die deutsche Teilung und an die friedliche Revolution 1989/90;
- 6.
- die Förderung der internationalen Zusammenarbeit bei der Aufarbeitung von Diktaturen, insbesondere im europäischen Rahmen.
- 1.
- eigene Veranstaltungen, Publikationen und sonstige Beiträge zur politisch-historischen Aufklärung über die SED-Diktatur;
- 2.
- die finanzielle Förderung von Forschungsprojekten Dritter und die Förderung von Nachwuchswissenschaftlern, insbesondere durch Stipendien;
- 3.
- die Vergabe von Preisen für besondere publizistische, wissenschaftliche oder künstlerische Leistungen im Sinne des Stiftungszweckes;
- 4.
- die Ausgestaltung von Gedenktagen, die an die deutsche Teilung, an Opposition und Widerstand und an die Opfer der Diktatur in der sowjetischen Besatzungszone und in der DDR erinnern.
Hinweis: Geändert durch Art. 156 V v. 19.6.2020 I 1328
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR122600998
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a051f77b3ec6c60266c3dfa568b076484cd58b083ad2848dfac52f87a32987d6