SchwSalmoV
§ 6Maßnahmen
Verordnung zur Verminderung der Salmonellenverbreitung durch Schlachtschweine
- 1.
- bakteriologische und epidemiologische Untersuchungen auf Salmonellen durchgeführt werden, um die Ursache des Eintrags zu ermitteln, und
- 2.
- Maßnahmen zur Verminderung des Vom-Hundert-Anteils von mehr als 40 ergriffen werden, insbesondere eine Reinigung und Desinfektion der frei werdenden Buchten oder Betriebsabteilungen sowie eine Schadnagerbekämpfung durchgeführt werden.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 137 G v. 29.3.2017 I 626
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR032200007
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e2e43a593c7034cddcf770c2463ebc263d1b33952459d633b1baff46aca38b26