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SchwSalmoV

§ 9Ordnungswidrigkeiten

Verordnung zur Verminderung der Salmonellenverbreitung durch Schlachtschweine

Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 eine Blutprobe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt,
2.
entgegen § 2 Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 4 Satz 5, nicht sicherstellt, dass die dort genannten Proben von einem Probenahmebericht begleitet werden,
3.
entgegen § 2 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 5, einen Probenahmebericht nicht oder nicht rechtzeitig übersendet,
4.
entgegen § 2 Abs. 6, § 4 Abs. 1 Satz 2 oder § 6 Abs. 1 Satz 3 einen Probenahmebericht, ein Ergebnis oder eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt,
5.
entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 den Vom-Hundert-Anteil der positiven Salmonellenbefunde nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig feststellt oder aufzeichnet,
6.
entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Untersuchungen durchgeführt werden, oder
7.
entgegen § 7 Abs. 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 137 G v. 29.3.2017 I 626

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR032200007

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e2e43a593c7034cddcf770c2463ebc263d1b33952459d633b1baff46aca38b26

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