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SchwSalmoV

§ 5Impfungen

Verordnung zur Verminderung der Salmonellenverbreitung durch Schlachtschweine

Bei einer Impfung gegen Salmonellen dürfen keine Impfstoffe angewendet werden, die geeignet sind, die Untersuchungen auf Antikörper nach § 2 Abs. 1 und 2 zu beeinträchtigen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 137 G v. 29.3.2017 I 626

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR032200007

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e2e43a593c7034cddcf770c2463ebc263d1b33952459d633b1baff46aca38b26

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