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SchwPestV 1988

§ 3bAmtliche Untersuchungen

Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest

Bei amtlichen oder amtlich angeordneten Untersuchungen ist das Diagnosehandbuch mit Diagnosemethoden, Probenahmeverfahren und Kriterien für die Auswertung von Laboruntersuchungen zur Bestätigung
1.
der Schweinepest nach dem Anhang der Entscheidung 2002/106/EG der Kommission vom 1. Februar 2002 zur Genehmigung eines Diagnosehandbuchs mit Diagnosemethoden, Probenahmeverfahren und Kriterien für die Auswertung von Laboruntersuchungen zur Bestätigung der Klassischen Schweinepest (ABl. EG Nr. L 39, S. 71) oder
2.
der Afrikanischen Schweinepest nach dem Anhang der Entscheidung 2003/422/EG der Kommission vom 26. Mai 2003 zur Genehmigung eines Diagnosehandbuchs für die Afrikanische Schweinepest (ABl. EU Nr. L 143, S. 35)
in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 8.7.2020 I 1605;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 6.11.2020 BAnz AT 09.11.2020 V1, dieser geändert durch Art. 1 V v. 7.4.2021 I 764

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR015590988

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b3459a71dd0a3557f896fd3adef9adf45df57d9d5d1e9044ba4ca1492c9b9b5f

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