SchwPestV 1988
§ 3Behördliche Anordnungen
Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest
- 1.
- für Schweine eines bestimmten Gebiets eine amtstierärztliche Untersuchung auf Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest einschließlich der Entnahme erforderlicher Proben zur Untersuchung,
- 2.
- für Schweine, die in einen Betrieb eingestellt werden,
- a)
- eine Untersuchung,
- b)
- eine Absonderung,
- c)
- eine behördliche Beobachtung
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 8.7.2020 I 1605;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 6.11.2020 BAnz AT 09.11.2020 V1, dieser geändert durch Art. 1 V v. 7.4.2021 I 764
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR015590988
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b3459a71dd0a3557f896fd3adef9adf45df57d9d5d1e9044ba4ca1492c9b9b5f