SchwPestV 1988
§ 24aWiederbelegung
Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest
- 1.
- innerhalb von 20 Tagen eingestellt werden,
- 2.
- nicht aus Betrieben stammen, die Beschränkungen im Zusammenhang mit der Schweinepest unterliegen,
- 3.
- frühestens 40 Tage nach der Einstellung klinisch und stichprobenweise serologisch auf Schweinepest untersucht werden,
- 4.
- im Betrieb verbleiben, bis die Negativbefunde der nach Nummer 3 durchgeführten Untersuchung vorliegen.
- 1.
- im Rahmen einer Teilbelegung Schweine eingestellt werden, die
- a)
- mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das Schweinepestvirus untersucht worden sind oder die aus Betrieben stammen, die keinen Beschränkungen im Zusammenhang mit der Schweinepest unterliegen,
- b)
- über den gesamten Betrieb verteilt werden,
- c)
- frühestens 40 Tage nach ihrer Einstellung klinisch und stichprobenweise serologisch auf Schweinepest untersucht werden,
- d)
- im Betrieb verbleiben, bis die Negativbefunde der nach Buchstabe c durchgeführten Untersuchung vorliegen und
- 2.
- eine Vollbelegung erst nach Vorliegen der Negativbefunde nach Nummer 1 Buchstabe d erfolgt.
- 1.
- innerhalb von 20 Tagen eingestellt werden,
- 2.
- nicht aus Betrieben stammen, die Beschränkungen im Zusammenhang mit der Afrikanischen Schweinepest unterliegen,
- 3.
- frühestens 45 Tage nach der Einstellung stichprobenweise serologisch und virologisch auf Afrikanische Schweinepest untersucht werden,
- 4.
- im Betrieb verbleiben, bis die Negativbefunde der nach Nummer 3 durchgeführten Untersuchung vorliegen.
- 1.
- im Rahmen einer Teilbelegung Schweine eingestellt werden, die
- a)
- mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das Virus der Afrikanischen Schweinepest untersucht worden sind oder die aus Betrieben stammen, die keinen Beschränkungen im Zusammenhang mit der Afrikanischen Schweinepest unterliegen,
- b)
- über den gesamten Betrieb verteilt werden,
- c)
- frühestens 45 Tage nach ihrer Einstellung stichprobenweise serologisch und virologisch auf Afrikanische Schweinepest untersucht werden,
- d)
- im Betrieb verbleiben, bis die Negativbefunde der nach Buchstabe c durchgeführten Untersuchung vorliegen und
- 2.
- eine Vollbelegung erst nach Vorliegen der Negativbefunde nach Nummer 1 Buchstabe d erfolgt.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 8.7.2020 I 1605;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 6.11.2020 BAnz AT 09.11.2020 V1, dieser geändert durch Art. 1 V v. 7.4.2021 I 764
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR015590988
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b3459a71dd0a3557f896fd3adef9adf45df57d9d5d1e9044ba4ca1492c9b9b5f