SchwPestV 1988
§ 24
Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest
- 1.
- a)
- alle Schweine des Betriebs verendet oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind oder
- b)
- im Falle des § 8 Absatz 1 alle Schweine der betroffenen gesonderten Betriebsabteilungen verendet oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind und bei den Schweinen der nicht betroffenen gesonderten Betriebsabteilungen innerhalb von 40 Tagen nach der Tötung und unschädlichen Beseitigung der Schweine aus der betroffenen gesonderten Betriebsabteilung keine weiteren Erkrankungen festgestellt worden sind oder
- c)
- im Falle des § 8 Absatz 2 die seuchenkranken Schweine verendet oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind und bei den übrigen Schweinen der betroffenen Einrichtung innerhalb von 40 Tagen nach der Tötung und unschädlichen Beseitigung der Schweine in der betroffenen Einrichtung keine weiteren Erkrankungen festgestellt worden sind,
- 2.
- eine Grobreinigung und eine Vordesinfektion nach Maßgabe des Anhangs II Nummer 2 Buchstabe a der Richtlinie 2001/89/EG, eine Feinreinigung und eine Schlussdesinfektion nach Maßgabe des Anhangs II Nummer 2 Buchstabe b der Richtlinie 2001/89/EG und eine Schadnagerbekämpfung nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde durchgeführt und von ihr abgenommen worden sind und
- 3.
- im Falle der Nummer 1, ausgenommen bei Anordnung einer Notimpfung nach § 13 Absatz 1 Satz 1, im Rahmen von Untersuchungen
- a)
- im Sperrbezirk frühestens 30 Tage nach Abnahme der Grobreinigung und Vordesinfektion nach Nummer 2 die Schweine in allen Betrieben klinisch und serologisch mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen Schweinepest untersucht worden sind,
- b)
- im Beobachtungsgebiet frühestens 20 Tage nach Abnahme der Grobreinigung und Vordesinfektion nach Nummer 2 die Schweine in allen Betrieben klinisch und, soweit erforderlich, serologisch mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen Schweinepest untersucht worden sind.
- 1.
- entweder geschlachtet und das Fleisch mit dem Stempel nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2002/99/EG gekennzeichnet und in einem von der zuständigen Behörde bestimmten Betrieb behandelt worden ist oder
- 2.
- getötet und unschädlich beseitigt worden sind und
- 3.
- in allen Betrieben eine Feinreinigung und Schlussdesinfektion nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde und nach Maßgabe des Anhangs II Nummer 2 Buchstabe b der Richtlinie 2001/89/EG durchgeführt worden ist.
- 1.
- die seuchenverdächtigen Schweine verendet oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind und bei den übrigen Schweinen des Betriebs innerhalb von 40 Tagen nach der Beseitigung der seuchenverdächtigen Schweine keine Anzeichen festgestellt wurden, die auf Schweinepest hinweisen, oder
- 2.
- dieser Verdacht auf Grund einer serologischen Untersuchung ausgeräumt werden konnte.
- 1.
- a)
- alle Schweine des Betriebs verendet oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind oder
- b)
- im Falle des § 8 Absatz 1 alle Schweine der betroffenen gesonderten Betriebsabteilungen verendet oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind und bei den Schweinen der nicht betroffenen gesonderten Betriebsabteilungen innerhalb von 45 Tagen nach der Tötung und unschädlichen Beseitigung der Schweine aus der betroffenen gesonderten Betriebsabteilung keine weiteren Erkrankungen festgestellt worden sind oder
- c)
- im Falle des § 8 Absatz 2 die seuchenkranken Schweine verendet oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind und bei den übrigen Schweinen der betroffenen Einrichtung innerhalb von 45 Tagen nach der Tötung und unschädlichen Beseitigung der Schweine in der betroffenen Einrichtung keine weiteren Erkrankungen festgestellt worden sind,
- 2.
- eine Grobreinigung und eine Vordesinfektion nach Maßgabe des Anhangs II Nummer 2 Buchstabe a der Richtlinie 2002/60/EG, eine Feinreinigung und eine Schlussdesinfektion nach Maßgabe des Anhangs II Nummer 2 Buchstabe b der Richtlinie 2002/60/EG, eine Schadnagerbekämpfung und, soweit erforderlich, eine Entwesung nach Maßgabe des Anhangs II der Richtlinie 2002/60/EG nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde durchgeführt und von ihr abgenommen worden sind, und
- 3.
- im Falle der Nummer 1 Buchstabe a im Rahmen von Untersuchungen vorbehaltlich des Satzes 2
- a)
- im Sperrbezirk frühestens 45 Tage nach Abnahme der Grobreinigung und Vordesinfektion nach Nummer 2 die Schweine in allen Betrieben klinisch und serologisch mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen Afrikanische Schweinepest untersucht worden sind,
- b)
- im Beobachtungsgebiet frühestens 40 Tage nach Abnahme der Grobreinigung und Vordesinfektion nach Nummer 2 die Schweine in allen Betrieben klinisch und, soweit erforderlich, serologisch mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen Afrikanische Schweinepest untersucht worden sind.
- 1.
- im Sperrbezirk auf mindestens 30 Tage und
- 2.
- im Beobachtungsgebiet auf mindestens 20 Tage
- 1.
- im Falle der Schweinepest die Festlegung des gefährdeten Bezirkes,
- 2.
- im Falle der Afrikanischen Schweinepest die Festlegung des gefährdeten Gebietes, der Pufferzone und, im Falle der Festlegung eines Kerngebietes, des Kerngebietes
- 1.
- § 14c in dem Gebiet, das im Falle der Schweinepest als gefährdeter Bezirk oder
- 2.
- § 14e in dem Gebiet, das im Falle der Afrikanischen Schweinepest als gefährdetes Gebiet, Pufferzone oder Kerngebiet
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 8.7.2020 I 1605;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 6.11.2020 BAnz AT 09.11.2020 V1, dieser geändert durch Art. 1 V v. 7.4.2021 I 764
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR015590988
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b3459a71dd0a3557f896fd3adef9adf45df57d9d5d1e9044ba4ca1492c9b9b5f