SchwbVWO
§ 1Bestellung des Wahlvorstandes
Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.4.1990 I 811;
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 18.3.2022 I 477
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR019650975
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3816af8a74550328d72df1f84fbb6b7d8f25591736604f10317b1757c4ede062
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 177 SGB IXWahl und Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung
„… der Personalrat einladen. Das Recht des Integrationsamtes, zu einer solchen Versammlung einzuladen (§ 177 Absatz 6 Satz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch), bleibt unberührt.“