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SchuVAbdrV

§ 9Erteilung und Aufbewahrung von Abdrucken

Verordnung über den Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis

(1) Abdrucke gemäß § 882g Absatz 1 der Zivilprozessordnung werden grundsätzlich in elektronischer Form übermittelt. Es gelten die Datenübermittlungsregeln der Landesjustizverwaltung des Landes, in dem das Schuldnerverzeichnis geführt wird. Die elektronische Übermittlung der Daten erfolgt bundesweit einheitlich durch ein geeignetes Transportprotokoll sowie in einheitlich strukturierten Datensätzen.
(2) Bei der Datenübermittlung sind geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere gewährleisten, dass
1.
nur Befugte personenbezogene Daten zur Kenntnis nehmen können (Vertraulichkeit),
2.
personenbezogene Daten während der Verarbeitung unversehrt, vollständig und aktuell bleiben (Integrität),
3.
personenbezogene Daten zeitgerecht zur Verfügung stehen und ordnungsgemäß verarbeitet werden können (Verfügbarkeit),
4.
personenbezogene Daten jederzeit ihrem Ursprung zugeordnet werden können (Authentizität),
5.
festgestellt werden kann, wer wann welche personenbezogenen Daten in welcher Weise verarbeitet hat (Revisionsfähigkeit), und
6.
die Verfahrensweisen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten vollständig, aktuell und in einer Weise dokumentiert sind, dass sie in zumutbarer Zeit nachvollzogen werden können (Transparenz).
Werden zur Übermittlung öffentliche Telekommunikationsnetze genutzt, ist ein geeignetes Verschlüsselungsverfahren zu verwenden.
(3) Die Abdrucke können dem Bezieher im Einzelfall auch in einem verschlossenen Umschlag gegen Empfangsnachweis zugestellt werden. Die Abdrucke dürfen, außer mit dem Merkblatt nach § 8 Absatz 2 Satz 2, nicht mit anderen Druckerzeugnissen verbunden werden. Ausgeschlossen sind
1.
die Ersatzzustellung nach § 178 der Zivilprozessordnung,
2.
die Zustellung bei verweigerter Annahme nach § 179 der Zivilprozessordnung sowie
3.
die öffentliche Zustellung nach § 185 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Empfänger der Daten nach Absatz 1 hat durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Anforderungen des Absatzes 2 auch bezüglich der übermittelten Daten erfüllt werden. Der Inhaber der Bewilligung hat dafür Sorge zu tragen, dass ihm überlassene Abdrucke
1.
gesondert aufbewahrt werden,
2.
bis zu ihrer Vernichtung jederzeit auffindbar sind und
3.
gegen unbefugten Zugriff gesichert sind.
Satz 2 gilt auch für Vervielfältigungen und jede andere Form der Bearbeitung der Abdrucke, insbesondere zum Zweck ihrer Maschinenlesbarkeit.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 20.11.2019 I 1724

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR165800012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 80850759bef8cfd35804338156ef42ebbd519fa209287d30999db281a35ca2d7

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (4)
  • § 178 ZPOErsatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen

    „… ht mit anderen Druckerzeugnissen verbunden werden. Ausgeschlossen sind 1. die Ersatzzustellung nach § 178 der Zivilprozessordnung, 2. die Zustellung bei verweigerter Annahme nach § 179 der Zivilprozessordnung sowie 3. die öffentliche Zustellung nach …“

  • § 179 ZPOZustellung bei verweigerter Annahme

    „… rsatzzustellung nach § 178 der Zivilprozessordnung, 2. die Zustellung bei verweigerter Annahme nach § 179 der Zivilprozessordnung sowie 3. die öffentliche Zustellung nach § 185 der Zivilprozessordnung. (4) Der Empfänger der Daten nach Absatz 1 hat d …“

  • § 185 ZPOÖffentliche Zustellung

    „… ei verweigerter Annahme nach § 179 der Zivilprozessordnung sowie 3. die öffentliche Zustellung nach § 185 der Zivilprozessordnung. (4) Der Empfänger der Daten nach Absatz 1 hat durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Anforderungen des …“

  • § 882g ZPOErteilung von Abdrucken

    „(1) Abdrucke gemäß § 882g Absatz 1 der Zivilprozessordnung werden grundsätzlich in elektronischer Form übermittelt. Es gelten die Datenübermittlungsregeln der Landesjustizverwalt …“