SchuVAbdrV
§ 9Erteilung und Aufbewahrung von Abdrucken
Verordnung über den Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis
- 1.
- nur Befugte personenbezogene Daten zur Kenntnis nehmen können (Vertraulichkeit),
- 2.
- personenbezogene Daten während der Verarbeitung unversehrt, vollständig und aktuell bleiben (Integrität),
- 3.
- personenbezogene Daten zeitgerecht zur Verfügung stehen und ordnungsgemäß verarbeitet werden können (Verfügbarkeit),
- 4.
- personenbezogene Daten jederzeit ihrem Ursprung zugeordnet werden können (Authentizität),
- 5.
- festgestellt werden kann, wer wann welche personenbezogenen Daten in welcher Weise verarbeitet hat (Revisionsfähigkeit), und
- 6.
- die Verfahrensweisen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten vollständig, aktuell und in einer Weise dokumentiert sind, dass sie in zumutbarer Zeit nachvollzogen werden können (Transparenz).
- 1.
- die Ersatzzustellung nach § 178 der Zivilprozessordnung,
- 2.
- die Zustellung bei verweigerter Annahme nach § 179 der Zivilprozessordnung sowie
- 3.
- die öffentliche Zustellung nach § 185 der Zivilprozessordnung.
- 1.
- gesondert aufbewahrt werden,
- 2.
- bis zu ihrer Vernichtung jederzeit auffindbar sind und
- 3.
- gegen unbefugten Zugriff gesichert sind.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 20.11.2019 I 1724
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR165800012
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 80850759bef8cfd35804338156ef42ebbd519fa209287d30999db281a35ca2d7
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (4)
- § 178 ZPOErsatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen
„… ht mit anderen Druckerzeugnissen verbunden werden. Ausgeschlossen sind 1. die Ersatzzustellung nach § 178 der Zivilprozessordnung, 2. die Zustellung bei verweigerter Annahme nach § 179 der Zivilprozessordnung sowie 3. die öffentliche Zustellung nach …“
- § 179 ZPOZustellung bei verweigerter Annahme
„… rsatzzustellung nach § 178 der Zivilprozessordnung, 2. die Zustellung bei verweigerter Annahme nach § 179 der Zivilprozessordnung sowie 3. die öffentliche Zustellung nach § 185 der Zivilprozessordnung. (4) Der Empfänger der Daten nach Absatz 1 hat d …“
- § 185 ZPOÖffentliche Zustellung
„… ei verweigerter Annahme nach § 179 der Zivilprozessordnung sowie 3. die öffentliche Zustellung nach § 185 der Zivilprozessordnung. (4) Der Empfänger der Daten nach Absatz 1 hat durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Anforderungen des …“
- § 882g ZPOErteilung von Abdrucken
„(1) Abdrucke gemäß § 882g Absatz 1 der Zivilprozessordnung werden grundsätzlich in elektronischer Form übermittelt. Es gelten die Datenübermittlungsregeln der Landesjustizverwalt …“