SchuVAbdrV
§ 11Inhalt von Listen
Verordnung über den Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis
- 1.
- aufgrund von gemeinsamen Merkmalen, nach denen die Angaben aus den Abdrucken ausgewählt werden können (Auswahlmerkmale), sowie
- 2.
- aufgrund von Sortieranweisungen, nach denen die Angaben in den Listen zu ordnen sind (Ordnungsmerkmale).
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 20.11.2019 I 1724
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR165800012
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 80850759bef8cfd35804338156ef42ebbd519fa209287d30999db281a35ca2d7
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 882g ZPOErteilung von Abdrucken
„… st an gut sichtbarer Stelle auf die Pflichten hinzuweisen, die sich für den Bezieher von Listen aus § 882g der Zivilprozessordnung ergeben. § 8 Absatz 2 Satz 2 ist anzuwenden. (4) Die Listen dürfen keine weiteren Mitteilungen enthalten.“