Zum Gesetzesinhalt

SchuVAbdrV

§ 12Anfertigung, Erteilung und Verwendung von Listen

Verordnung über den Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis

Listen sind unverzüglich nach dem Eingang der Abdrucke zu erstellen und den Beziehern zu überlassen. § 9 gilt entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 20.11.2019 I 1724

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR165800012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 80850759bef8cfd35804338156ef42ebbd519fa209287d30999db281a35ca2d7

XML-Quelle beim Herausgeber