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SchUnfDatG

§ 3Errichtung

Schiffsunfalldatenbankgesetz

(1) Bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird eine zentrale Datenbank zur Erfassung und Auswertung von Unfällen, an denen Wasserfahrzeuge beteiligt sind, errichtet (Schiffsunfalldatenbank).
(2) Die Schiffsunfalldatenbank wird neben dem in Absatz 1 genannten Zweck ferner zur Erfüllung folgender Aufgaben geführt:
1.
Erstellung und Auswertung von Statistiken,
2.
Feststellung strom- oder schifffahrtspolizeilichen Regelungs- und Handlungsbedarfs,
3.
Feststellung von Regelungs- und Handlungsbedarf an Wasserstraßen und Kreuzungsbauwerken,
4.
Feststellung von Regelungs- und Handlungsbedarf hinsichtlich Bau und Ausrüstung von Wasserfahrzeugen,
5.
Durchführung von Forschungsvorhaben in der Binnen- und Seeschifffahrt,
6.
Beurteilung der Eignung und der Befähigung von Personen zum Führen von Wasserfahrzeugen,
7.
Ahndung der Verstöße von Personen, die Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Verkehr auf den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Wasserstraßen stehen, begehen,
8.
Beurteilung von Personen im Hinblick auf ihre Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung der ihnen durch Gesetz, Satzung oder Vertrag übertragenen Verantwortung für die Einhaltung der zur Sicherheit in der Schifffahrt bestehenden Vorschriften,
9.
Zulassung und Überwachung von Fahrzeugen nach den schifffahrtsrechtlichen Vorschriften.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 6 G v. 2.6.2021 I 1278

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR311810013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bc29399d72fcca1d2fd5b29853b315c93930575c13ce07a9e53b253f0d2536b3

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