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SchUnfDatG

§ 2Begriffsbestimmungen

Schiffsunfalldatenbankgesetz

In diesem Gesetz gelten als
1.
„Wasserfahrzeug“:
ein Seeschiff oder ein Binnenschiff, einschließlich Kleinfahrzeug, Fähre, Schubleichter, Schwimmkörper, schwimmendes Gerät und schwimmende Anlage;
2.
„Unfall“:
jedes unvorhersehbare Ereignis, das im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Wasserfahrzeugs oder der Teilnahme am Schiffsverkehr einen Personenschaden oder einen nicht nur unerheblichen Sach- oder Umweltschaden oder eine erhebliche Störung des Verkehrsablaufs verursacht, sowie auf den Seewasserstraßen auch jedes Vorkommnis gemäß § 1a Nummer 1 Buchstabe b des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 6 G v. 2.6.2021 I 1278

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR311810013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bc29399d72fcca1d2fd5b29853b315c93930575c13ce07a9e53b253f0d2536b3

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